Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||
1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
||||
1 |
2 |
3 |
4 |
||
F1 |
Berufsbildung sowie Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
a) |
wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben |
während der gesamten Ausbildung |
|
b) |
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen |
||||
c) |
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarifund Arbeitszeitregelungen beachten |
||||
d) |
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären |
||||
e) |
Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln |
||||
f) |
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen |
||||
g) |
berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen |
||||
F2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
a) |
die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern |
||
b) |
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
||||
c) |
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
||||
F3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
a) |
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen |
||
b) |
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
||||
c) |
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
||||
d) |
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
||||
F4 |
Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
|||
a) |
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
||||
b) |
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
||||
c) |
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
||||
d) |
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
||||
F5 |
Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) |
a) |
gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren |
3 |
|
b) |
Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten |
||||
c) |
insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen |
||||
d) |
bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren |