Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse

Lfd.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im 

1. bis 18. Monat

19. bis 36. Monat

1

2

3

4

D1

Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

a)

betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysieren

8

 

b)

Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbilden

c)

Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen

D2

Analysieren von Daten-quellen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)

a)

Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren

5

 

b)

Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten

c)

technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen

 

5

D3

Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle  (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)

a)

Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagen

6

 

b)

Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen

c)

analytische und statistische Verfahren anwenden

 

21

d)

Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen

e)

Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereiten

f)

mathematische Vorhersagemodelle anwenden

g)

Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzen

h)

Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebsund produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzen

i)

Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen

D4

Umsetzen des Daten-schutzes und der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)

a)

mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren

1

 

b)

Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen

 

6

c)

beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten

d)

Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen