Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse
Lfd. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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1 |
2 |
3 |
4 |
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D1 |
Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
a) |
betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysieren |
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b) |
Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbilden |
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c) |
Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen |
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D2 |
Analysieren von Daten-quellen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
a) |
Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren |
5 |
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b) |
Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten |
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c) |
technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen |
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5 |
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D3 |
Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
a) |
Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagen |
6 |
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b) |
Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen |
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c) |
analytische und statistische Verfahren anwenden |
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21 |
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d) |
Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzen |
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e) |
Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereiten |
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f) |
mathematische Vorhersagemodelle anwenden |
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g) |
Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzen |
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h) |
Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebsund produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzen |
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i) |
Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen |
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D4 |
Umsetzen des Daten-schutzes und der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
a) |
mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren |
1 |
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b) |
Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigen |
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6 |
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c) |
beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachten |
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d) |
Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen |