Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung

Lfd.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im 

1. bis 18. Monat

19. bis 36. Monat

1

2

3

4

B1

Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und einsetzen

15

 

b)

Analyse- und Designverfahren anwenden

c)

Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an Kundenanforderungen anpassen

d)

Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der bestehenden Systemarchitektur entwerfen und realisieren

 

25

e)

bestehende Anwendungslösungen anpassen

f)

Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und unterschiedliche Datenquellen nutzen

g)

komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Datenquellen durchführen und Datenbestandsberichte erstellen

B2

Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Softwareanwendungen berücksichtigen

5

 

b)

Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstellen

c)

Modultests erstellen und durchführen

d)

Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen

 

 

e)

Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie Testergebnisse bewerten und dokumentieren

f)

Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben präsentieren