Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung
Lfd. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
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1 |
2 |
3 |
4 |
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B1 |
Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
a) |
Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und einsetzen |
15 |
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b) |
Analyse- und Designverfahren anwenden |
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c) |
Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an Kundenanforderungen anpassen |
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d) |
Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der bestehenden Systemarchitektur entwerfen und realisieren |
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25 |
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e) |
bestehende Anwendungslösungen anpassen |
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f) |
Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und unterschiedliche Datenquellen nutzen |
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g) |
komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Datenquellen durchführen und Datenbestandsberichte erstellen |
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B2 |
Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
a) |
Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Softwareanwendungen berücksichtigen |
5 |
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b) |
Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstellen |
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c) |
Modultests erstellen und durchführen |
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d) |
Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzen |
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e) |
Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie Testergebnisse bewerten und dokumentieren |
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f) |
Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben präsentieren |